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Vorstand und Aufsichtsrat geben für das Geschäftsjahr 2008 folgende Entsprechenserklärung gemäß § 161 Satz 1 AktG ab:
„Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Satz 1 AktG“
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I.
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Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008 im vergangenen Geschäftsjahr mit den folgenden Abweichungen Folge geleistet worden ist:
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1.
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Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Juni 2008 erfolgen die Angaben zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nicht individualisiert. Die Grundzüge des Vergütungssystems werden nicht offengelegt, insbesondere nicht auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht und nicht im Geschäftsbericht erläutert. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats informiert die Hauptversammlung nicht über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung (Abweichung zu Ziffern 4.2.3 letzter Absatz, 4.2.4 und 4.2.5 des Kodex).
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2.
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Die Vorstandsdienstverträge enthalten Change of Control-Regelungen, die die Vorstandsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen berechtigen, ihre Verträge vorzeitig zu beenden und für diesen Fall Zahlungen der Gesellschaft an das Vorstandsmitglied für die restliche Laufzeit des Dienstvertrages vorsehen. Die Höhe dieser Zahlungen nimmt mit zunehmender Dauer des Vertrages ab. Je nachdem, wann eine vorzeitige Beendigung des Vertrages aufgrund eines Kontrollwechsels durch das Vorstandsmitglied stattfindet, könnte daher der in Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5 des Kodex genannte Höchstbetrag überschritten werden. Der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Absätze 4 und 5 des Kodex würde dann nicht entsprochen.
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3.
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Ein Nominierungsausschuss des Aufsichtsrates wurde – abweichend von Ziffer 5.3.3 des Kodex – nicht errichtet.
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4.
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Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Juni 2008 erfolgen die Angaben zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Corporate Governance Bericht (Ziffer 5.4.6 Absatz 3 des Kodex) nicht individualisiert und aufgegliedert nach Bestandteilen.
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5.
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Binnen 120 Tagen nach dem Ende eines Geschäftsjahres wird der Konzernabschluss auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht (Abweichung von Ziffer 7.1.2 des Kodex).
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6.
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Wahlen zum Aufsichtsrat werden nur dann als Einzelwahl durchgeführt, wenn dies ein Aktionär in der Hauptversammlung verlangt (Abweichung von Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Kodex).
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7.
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Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte wurden vor ihrer Veröffentlichung nur vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats mit dem Vorstand erörtert (Abweichung zu Ziffer 7.1.2 Satz 2 des Kodex).
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II.
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Den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008 wird auch weiterhin mit folgenden Abweichungen entsprochen werden:
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1.
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Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Juni 2008 erfolgen die Angaben zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nicht individualisiert. Die Grundzüge des Vergütungssystems werden nicht offengelegt, insbesondere nicht auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht und nicht im Geschäftsbericht erläutert. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats informiert die Hauptversammlung nicht über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung (Abweichung zu Ziffern 4.2.3 letzter Absatz, 4.2.4 und 4.2.5 des Kodex).
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2.
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Die Vorstandsdienstverträge enthalten Change of Control-Regelungen, die die Vorstandsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen berechtigen, ihre Verträge vorzeitig zu beenden und für diesen Fall Zahlungen der Gesellschaft an das Vorstandsmitglied für die restliche Laufzeit des Dienstvertrages vorsehen. Die Höhe dieser Zahlungen nimmt mit zunehmender Dauer des Vertrages ab. Je nachdem, wann eine vorzeitige Beendigung des Vertrages aufgrund eines Kontrollwechsels durch das Vorstandsmitglied stattfindet, könnte daher der in Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5 des Kodex genannte Höchstbetrag überschritten werden. Der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Absätze 4 und 5 des Kodex würde dann nicht entsprochen.
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3.
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Ein Nominierungsausschuss des Aufsichtsrates wird – abweichend von Ziffer 5.3.3 des Kodex – nicht errichtet.
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3.
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Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Juni 2008 erfolgen die Angaben zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Corporate Governance Bericht (Ziffer 5.4.6 Absatz 3 des Kodex) nicht individualisiert und aufgegliedert nach Bestandteilen.
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5.
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Binnen 120 Tagen nach dem Ende eines Geschäftsjahres wird der Konzernabschluss auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht (Abweichung von Ziffer 7.1.2 des Kodex).
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6.
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Wahlen zum Aufsichtsrat werden nur dann als Einzelwahl durchgeführt, wenn dies ein Aktionär in der Hauptversammlung verlangt (Abweichung von Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Kodex).
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7.
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Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte werden vor ihrer Veröffentlichung nur vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats mit dem Vorstand erörtert (Abweichung zu Ziffer 7.1.2 Satz 2 des Kodex).
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SURTECO SE Vorstand und Aufsichtsrat
Buttenwiesen-Pfaffenhofen, den 23. Dezember 2008
Vorstand und Aufsichtsrat geben für das Geschäftsjahr 2007 folgende Entsprechenserklärung gemäß § 161 Satz 1 AktG ab:
„Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Satz 1 AktG“
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I.
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Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in den Fassungen vom 12. Juni 2006 und 14. Juni 2007 im vergangenen Geschäftsjahr mit den folgenden Abweichungen Folge geleistet worden ist:
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1.
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Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Juni 2006 erfolgen die Angaben zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nicht individualisiert. Die Grundzüge des Vergütungssystems werden nicht offengelegt, insbesondere nicht auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht und nicht im Geschäftsbericht erläutert. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats informiert die Hauptversammlung nicht über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung (Abweichung zu Ziffern 4.2.3 letzter Absatz, 4.2.4 und 4.2.5 des Kodex).
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2.
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Ein Nominierungsausschuss des Aufsichtsrates wurde – abweichend von Ziffer 5.3.3 des Kodex – nicht errichtet.
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3.
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Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Juni 2006 erfolgen die Angaben zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Corporate Governance Bericht (Ziffer 5.4.7 Absatz 3 des Kodex) nicht individualisiert und aufgegliedert nach Bestandteilen.
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4.
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Binnen 120 Tagen nach dem Ende eines Geschäftsjahres wird der Konzernabschluss auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht (Abweichung von Ziffer 7.1.2 des Kodex).
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II.
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Den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 14. Juni 2007 wird auch weiterhin mit folgenden Abweichungen entsprochen werden:
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1.
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Gemäß Beschlüssen der Hauptversammlung vom 22. Juni 2006 und 31. August 2007 erfolgen die Angaben zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nicht individualisiert. Die Grundzüge des Vergütungssystems werden nicht offengelegt, insbesondere nicht auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht und nicht im Geschäftsbericht erläutert. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats informiert die Hauptversammlung nicht über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung (Abweichung zu Ziffern 4.2.3 letzter Absatz, 4.2.4 und 4.2.5 des Kodex).
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2.
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Ein Nominierungsausschuss des Aufsichtsrates wird – abweichend von Ziffer 5.3.3 des Kodex – nicht errichtet.
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3.
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Gemäß Beschlüssen der Hauptversammlung vom 22. Juni 2006 und 31. August 2007 erfolgen die Angaben zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Corporate Governance Bericht (Ziffer 5.4.7 Absatz 3 des Kodex) nicht individualisiert und aufgegliedert nach Bestandteilen.
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4.
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Binnen 120 Tagen nach dem Ende eines Geschäftsjahres wird der Konzernabschluss auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht (Abweichung von Ziffer 7.1.2 des Kodex).
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5.
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Wahlen zum Aufsichtsrat werden nur dann als Einzelwahl durchgeführt, wenn dies ein Aktionär in der Hauptversammlung verlangt (Abweichung von Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Kodex).
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SURTECO SE Vorstand und Aufsichtsrat
Buttenwiesen, den 19. Dezember 2007
Vorstand und Aufsichtsrat geben für das Geschäftsjahr 2006 folgende Entsprechenserklärung gemäß § 161 Satz 1 AktG ab:
„Erklärung zum Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Satz 1 AktG“
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I.
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Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 2. Juni 2005 im vergangenen Geschäftsjahr mit den folgenden Ausnahmen Folge geleistet worden ist:
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1.
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Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Juni 2006 erfolgen die Angaben zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nicht individualisiert. Die Grundzüge des Vergütungssystems werden nicht auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht und nicht im Geschäftsbericht erläutert. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats informiert die Hauptversammlung nicht über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung (Abweichung zu Ziffern 4.2.3 Absatz 3 und 4 und 4.2.4 des Kodex).
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2.
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Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Juni 2006 erfolgen die Angaben zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Ziffer 5.4.7 Absatz 3 des Kodex) nicht individualisiert und aufgegliedert nach Bestandteilen.
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3.
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Binnen 60 Tagen nach Ende der Berichtsperiode werden unterjährige Quartalsberichte, die auch eine Segmentberichterstattung und Angaben zum Ergebnis pro Aktie enthalten, auf der Internetseite der SURTECO AG veröffentlicht und binnen 120 Tagen nach dem Ende eines Geschäftsjahres der Konzernabschluss (Abweichung von Ziffer 7.1.2 des Kodex).
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II.
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Den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 12. Juni 2006 wurde seit diesem Zeitpunkt und wird auch weiterhin mit folgenden Ausnahmen entsprochen werden:
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1.
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Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Juni 2006 erfolgen die Angaben zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nicht individualisiert. Demgemäß wird auch ein Vergütungsbericht gemäß Ziffer 4.2.5 des Kodex nicht erstellt. Die Grundzüge des Vergütungssystems werden nicht auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht und nicht im Geschäftsbericht erläutert. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats informiert die Hauptversammlung nicht über die Grundzüge des Vergütungssys-tems und deren Veränderung (Abweichung zu Ziffern 4.2.3 Absatz 4, 4.2.4 und 4.2.5 des Kodex).
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2.
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Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Juni 2006 erfolgen die Angaben zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Ziffer 5.4.7 Absatz 3 des Kodex) nicht individualisiert und aufgegliedert nach Bestandteilen.
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3.
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Binnen 60 Tagen nach Ende der Berichtsperiode werden unterjährige Quartalsberichte, die auch eine Segmentberichterstattung und Angaben zum Ergebnis pro Aktie enthalten, auf der Internetseite der SURTECO AG veröffentlicht und binnen 120 Tagen nach dem Ende eines Geschäftsjahres der Konzernabschluss (Abweichung von Ziffer 7.1.2 des Kodex).
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SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT Vorstand und Aufsichtsrat
München, den 20. Dezember 2006
Vorstand und Aufsichtsrat geben für das Geschäftsjahr 2005 folgende Entsprechenserklärung gemäß § 161 Satz 1 AktG ab:
„Erklärung zum Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Satz 1 AktG“
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I.
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Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 21. Mai 2003 im vergangenen Geschäftsjahr mit den folgenden Ausnahmen Folge geleistet worden ist:
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1.
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Die Angaben zur Vergütung der Vorstandsmitglieder (Ziffer 4.2.4 des Kodex) erfolgen nicht individualisiert. Die Grundzüge des Vergütungssystems werden nicht auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht und im Geschäftsbericht erläutert. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats informiert die Hauptversammlung nicht über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung (Abweichung zu Ziffer 4.2.3 Absatz 3 und 4 des Kodex).
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2.
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Die Angaben zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Ziffer 5.4.7 Absatz 3 des Kodex) erfolgen nicht individualisiert und aufgegliedert nach Bestandteilen.
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3.
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Binnen 60 Tagen nach Ende der Berichtsperiode werden unterjährige Quartalsberichte, die auch eine Segmentberichterstattung und Angaben zum Ergebnis pro Aktie enthalten, auf der Internetseite der SURTECO AG veröffentlicht und binnen 120 Tagen nach dem Ende eines Geschäftsjahres der Konzernabschluss (Abweichung von Ziffer 7.1.2 des Kodex).
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II.
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Den Empfehlungen in der Fassung vom 2. Juni 2005 wurde seit diesem Zeitpunkt und wird auch weiterhin mit folgenden Ausnahmen entsprochen werden:
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1.
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Die Angaben zur Vergütung der Vorstandsmitglieder (Ziffer 4.2.4 des Kodex) erfolgen nicht individualisiert. Die Grundzüge des Vergütungssystems werden nicht auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht und im Geschäftsbericht erläutert. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats informiert die Hauptversammlung nicht über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung (Abweichung zu Ziffer 4.2.3 Absatz 3 und 4 des Kodex).
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2.
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Die Angaben zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Ziffer 5.4.7 Absatz 3 des Kodex) erfolgen nicht individualisiert und aufgegliedert nach Bestandteilen.
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3.
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Binnen 60 Tagen nach Ende der Berichtsperiode werden unterjährige Quartalsberichte, die auch eine Segmentberichterstattung und Angaben zum Ergebnis pro Aktie enthalten, auf der Internetseite der SURTECO AG veröffentlicht und binnen 120 Tagen nach dem Ende eines Geschäftsjahres der Konzernabschluss (Abweichung von Ziffer 7.1.2 des Kodex).
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SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT Vorstand und Aufsichtsrat
München, den 20. Dezember 2005
Vorstand und Aufsichtsrat geben für das Geschäftsjahr 2004 folgende Entsprechenserklärung gemäß § 161 Satz 1 AktG ab:
„Erklärung zum Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Satz 1 AktG“
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I.
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Den Verhaltensempfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 21. Mai 2003 wurde und wird mit Ausnahme der unter Ziffer II. aufgeführten Empfehlungen entsprochen.
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II.
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Die SURTECO AG hat im Geschäftsjahr 2004 die im Folgenden aufgeführten Bestimmungen des Kodex nicht umgesetzt:
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1.
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Die Angaben zur Vergütung der Vorstandsmitglieder (Ziffer 4.2.4 des Kodex) erfolgen nicht individualisiert. Die Grundzüge des Vergütungssystems werden nicht auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht und im Geschäftsbericht erläutert. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats informiert die Hauptversammlung nicht über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung (Abweichung zu Ziffer 4.2.3 Absatz 3 und 4 des Kodex).
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2.
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Die Angaben zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Ziffer 5.4.5 Absatz 3 des Kodex) erfolgen nicht individualisiert und aufgegliedert nach Bestandteilen.
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3.
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Binnen 60 Tagen nach Ende der Berichtsperiode werden unterjährige Quartalsberichte, die auch eine Segmentberichterstattung und Angaben zum Ergebnis pro Aktie enthalten, auf der Internetseite der SURTECO AG veröffentlicht und binnen 120 Tagen nach dem Ende eines Geschäftsjahres der Konzernabschluss (Abweichung von Ziffer 7.1.2 des Kodex).
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SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT Vorstand und Aufsichtsrat
München, den 20. Dezember 2004
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